S A T Z U N G

Gesellschaft zur Förderung der polnischen Kultur FORUM e.V.

Towarzystwo Krzewienia Kultury Polskiej FORUM T.z.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen: Gesellschaft zur Förderung der polnischen Kultur FORUM e.V. und ist in das Vereinsregister eingetragen.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Bremen.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins
(1) Zweck des Vereins ist Förderung und Pflege der polnischen Kultur.

(2) Es ist ein Forum entstanden, welches interessierten Personen, unabhängig ihrer Staats- und Religionszugehörigkeit, die sich mit der polnischen Sprache, Kultur und Tradition verbunden füllen, die Möglichkeit gibt ihre Identität frei zum Ausdruck zu bringen, zu bewahren und weiterzuentwickeln.

(3) Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch Förderung des Sprachunterrichts, Durchführung kulturellen Veranstaltungen (Theater, Film, Musik), Ausstellungen, Vorträge.

(4) In Anbetracht der gemeinsamen europäischen Wurzeln der polnischen und deutschen Kultur soll das Verständnis der beiden Völker füreinander und die gegenseitige Toleranz gefördert werden.

(5) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch eine unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

(6) Das Vermögen des Vereins besteht aus Mitgliedsbeiträgen, Schenkungen aller Art, öffentlichen und privaten Förderungen und Mitteln aus der wirtschaftlichen Tätigkeit des Vereins. Die wirtschaftliche Tätigkeit ist nur zulässig in gesetzlich bestimmten Grenzen und im Einklang mit geltenden Steuergesetzen.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.

(2) Der Vorstand entscheidet über den schriftlich zu stellenden Aufnahmeantrag. Der Antragsteller kann gegen eine Ablehnung des Antrags Beschwerde einlegen, über die die nächste Mitgliederversammlung Beschluss fasst.

(3) Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch den Tod bzw. Erlöschen der Rechtsfähigkeit, Austritt, Ausschluss eines Mitgliedes oder Streichung der Mitgliedschaft. Bei juristischen Personen endet sie ferner durch Eröffnung des Konkurs- oder Vergleichsverfahrens.

(2) Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber unter Wahrung einer Frist von einem Monat zum Schluss eines Kalenderjahres schriftlich zu erklären.

(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstößt. Der Ausschluss erfolgt durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes oder durch die Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit. Vor dem Beschluss ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Ausschließungs-Beschluss ist dem Betroffenen durch den Vorstand mittels eingeschriebenen Briefes bekanntzugeben. Bei Ausschluss durch den Vorstand kann das betroffene Mitglied binnen eines Monats gegen den Beschluss Beschwerde einlegen, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.

(4) Eine Streichung der Mitgliedschaft ist durch Beschluss des Vorstandes zulässig, wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung ist erst nach Ablauf von drei Monaten nach Absendung des zweiten Mahnschreibens, das einen Hinweis auf die Streichung zu enthalten hat, zulässig.

§ 5 Mitgliedsbeiträge
Die Höhe und die Fälligkeit des von Mitgliedern zu entrichtenden Jahresbeitrages werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Der Vorstand ist berechtigt im Einzelfall von der Erhebung des Mitgliedsbeitrags abzusehen.

§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 7 Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und dem Beisitzer

(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den ersten Vorsitzenden gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertreten.

(3) Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, von der Mitgliederversammlung gewählt. Bis zur satzungsmäßigen Neuwahl des Vorstandes bleibt der Vorstand im Amt.

(4) Sämtliche Vorstandsmitglieder werden einzeln gewählt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die natürliche Personen sind.

(5) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand aus dem Kreise der Mitglieder des Vereins ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung findet jährlich in der ersten Jahreshälfte statt. Sie ist ferner einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse gebietet oder Vereinsmitglieder, die mindestens 1/3 aller Stimmen repräsentieren, dies schriftlich und unter Angabe der Gründe vom Vorstand verlangen.

(2) Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich einzuberufen. Gleichzeitig mit der Einberufung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Die Einberufung gilt mit der Absendung des Einladungsschreibens als bewirkt. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung sind schriftlich mindestens eine Woche vor Beginn der Versammlung beim Vorstand einzureichen.

(3) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung beschlussfähig.

(4) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als eine fremde Stimme vertreten. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen.

(5) Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zu einem Beschluss, der die Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins betrifft, ist eine Mehrheit von 3/4 der Stimmen erforderlich, die mindestens 1/3 der Stimmen aller Vereinsmitglieder repräsentieren. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, ist auf Antrag der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen innerhalb von vier Wochen erneut eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die unabhängig von der Anzahl der repräsentierten Stimmen beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einladung zur erneuten Mitgliederversammlung hinzuweisen.

(6) Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt. Eine geheime Abstimmung hat zu erfolgen, wenn 1/3 der in der Versammlung vertretenen Stimmen dies beantragt.

(7) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift, die vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist, aufzunehmen.

(8) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.

§ 9 Rechnungsprüfung
Das Rechnungsjahr ist das Geschäftsjahr. Zur Kontrolle der Rechnungsführung und der Kasse werden durch die Mitgliederversammlung zwei Revisoren gewählt. Sie dürfen dem Vorstand nicht angehören. Sie erstatten der Mitgliederversammlung Berichte über ihre Tätigkeit.

§ 10 Auflösung und Vermögensverwendung
(1) Im Falle der Auflösung des Vereins hat die die Auflösung aussprechende Versammlung über die Verwendung des Vereinsvermögens zu beschließen.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken im Sinne dieser Vereins-Satzung - Förderung der polnischen Kultur - zu verwenden.

(3) Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

Bremen, den 18. November 1993